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Kindergeld für ein Ausbildungsplatz suchendes Kind
Eine zum Zweck der Anrechnung von beitragsfreien Zeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung erteilte Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit, dass das Kind bei einer Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war, ist als Nachweis für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG für Kindergeldzwecke nicht ausreichend. Vielmehr hat die für die Kindergeldfestsetzung zuständige Behörde das Vorliegen eines Kindergeldanspruchs selbständig zu prüfen.