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Kürzung beim internationalen Schachtelprivileg
Internationales Schachtelprivileg auch bei aktiver Tätigkeit über Personengesellschaft
Die Befreiung ausländischer Dividenden von der Gewerbesteuer – sofern § 8b KStG nicht greift – setzt nach § 9 Nr. 7 GewStG sowohl eine Mindestbeteiligung am Stammkapital von (inzwischen) 15 % wie auch die weitgehende Beschränkung der ausländischen Kapitalgesellschaft auf eine aktive Geschäftstätigkeit i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG voraus. Diese Gesellschaft darf zwar unter Umständen die geforderte aktive Tätigkeit über eine eigene Tochtergesellschaft ausüben, allerdings nur im selben Staat. Mit hat der BFH klargestellt, dass dieses sog. internationale Schachtelprivileg auch dann gilt, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft die aktive Tätigkeit nicht selbst, sondern über eine Personengesellschaft ausübt. Dabei ist sie nicht auf denselben Staat beschränkt und kann sich auch anderer Personengesellschaften im Wege der Unterbeteiligung bedienen.
Die Beteiligungsstruktur
Die drei gleichmäßig beteiligten Kommanditisten einer deutschen GmbH & Co. KG hielten jeweils zu gleichen Teilen das volle Stammkapital an vier Schweizer GmbHs. Diese Beteiligungen galten steuerlich als Sonderbetriebsvermögen der GmbH & Co. KG. Die GmbHs waren selbst nicht aktiv tätig, sonde...