Abschnitt 4: Transparenzregister
§ 19a Angaben zu Immobilien [1]
Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
zuständiges Amtsgericht,
Grundbuchbezirk,
Nummer des Grundbuchblattes,
alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
Gemarkung,
Flur und
Flurstück,
Art und Umfang der Berechtigung,
Beginn und Ende der Berechtigung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAG-57121
1Anm. d. Red.: § 19a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. .