OFD Frankfurt am Main - InvZ 1200 A - 10 - St 217

Begünstigte Wirtschaftsgüter;
Einzelfälle

I. Gebäudeanbau als selbständiges Wirtschaftsgut

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 InvZulG 2005/2007 ist die Anschaffung und Herstellung neuer Gebäude und Gebäudeteile begünstigt, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Nach dem BStBl. 2007 II S. 586 – ist ein Gebäudeanbau nur begünstigt, wenn

  • ein selbständiges, neben den Altbau tretendes neues Gebäude,

  • ein selbständiger Gebäudeteil oder

  • ein einheitliches neues Gebäude unter Einbeziehung des Altbaus

entsteht.

Ob ein Anbau mit dem bestehenden Gebäude eine bauliche Einheit darstellt, ist nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend für die Selbständigkeit der Gebäudeteile sind die statische Standfestigkeit und die dazu getroffenen Baumaßnahmen, z.B. eigene tragende Mauern und eigene Fundamente. Auf die Höhe der Bauaufwendungen, die im Fall einer Trennung erforderlich wären, um den Anbau standfest zu machen, kommt es nicht an.

Ein Anbau an ein bestehendes Gebäude ist ein selbständiges Gebäude, wenn er mit dem Altgebäude baulich nicht verschachtelt ist. Trotz baulicher Verschachtelung des Anbaus mit dem bestehenden Gebäude ist ein selbständiger Gebäudeteil anzunehmen, wenn der Anbau in unterschiedlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem bereits vorhandenen Gebäude steht oder an ihm gesondertes Wohnungs- oder Teileigentum besteht. Durch einen mit dem Gebäude verschachtelten Anbau entsteht ein einheitliches neues Gebäude, wenn die Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben; hierfür sind regelmäßig die Größen- und Wertverhältnisse der Alt- und Neubauteile maßgebend.

II. Maschinengebundene Werkzeuge

Eine Investitionszulage kommt nach § 2 InvZulG 1996, § 2 InvZulG 1999, § 2 InvZulG 2005 und § 2 InvZulG 2007 für die Anschaffung bzw. Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen (d.h. selbständig bewertbaren) Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Betracht, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG sind.

Nach dem (BStBl. 1996 II S. 166) sind maschinengebundene Werkzeuge (z.B. Bohrer, Fräser, Drehstähle, Sägeblätter und Stanzwerkzeuge)

  • nicht selbständig nutzungsfähig und demzufolge keine geringwertigen Wirtschaftsg üter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG, da die Werkzeuge ihrer Zweckbestimmung nach nur zusammen mit den betreffenden Werkzeugmaschinen genutzt werden können und technisch auf diese Maschinen abgestimmt sind.

  • selbständig bewertungsfähige und damit keine unselbständigen Teile der Werkzeugmaschinen, an denen sie verwendet werden, mithin bewegliche Wirtschaftsgüter, da die Werkzeugmaschinen ohne die jeweils dazugehörigen Werkzeuge nicht unvollständig erscheinen oder gar bei deren Fehlen ein negatives Gepräge erhalten, die maschinengebundenen Werkzeuge auch nur vorübergehend und im Wechseleinsatz verwendet werden – zumal in aller Regel an einer Maschine Werkzeuge verschiedener Art und Größe verwendbar und die Werkzeuge selbst auch an mehreren Maschinen einsetzbar sind – und die Tatsache der fehlenden selbständigen Nutzbarkeit nicht zur Zusammenfassung der maschinengebundenen Werkzeuge mit den Werkzeugmaschinen zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut berechtigt.

  • bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Dies gilt auch dann, wenn die maschinengebundenen Werkzeuge nicht als Erstausstattung zu einer Werkzeugmaschine angeschafft oder hergestellt werden, es sei denn, sie dienen lediglich der Durchführung nur eines einzigen Auftrages und gehören deshalb zum Umlaufvermögen.

Für die Anschaffung oder Herstellung von maschinengebundenen Werkzeugen kann somit beim Erfüllen der übrigen Voraussetzungen eine Investitionszulage gewährt werden, auch wenn ihr Anschaffungs- bzw. Herstellungswert unter dem Betrag von 410,– € liegt.

An der in Rz. 26 des ( BStBl. 1991 I S. 768, ESt-Kartei InvZulG Fach 2 Karte 1 Tz. 1) getroffenen Aussage, nach der nur die Erstausstattung von Zusatzgeräten einer maschinellen Anlage zum Anlagevermögen gehört, mithin investitionszulageberechtigt ist, kann aufgrund des (a.a.O.) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Im Rahmen der Entscheidung über Investitionszulagenanträge bei maschinengebundenen Werkzeugen sind nicht nur Erstausstattungen, sondern auch Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen von Maschinenwerkzeugen zum Anlagevermögen zu rechnen und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Investitionszulage zu gewähren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Maschinenwerkzeuge lediglich zur Durchführung nur eines einzigen Auftrags angeschafft oder hergestellt werden und sie somit als Umlaufvermögen zu behandeln sind.

Die Grundsätze des gelten auch für andere Zusatzgeräte, die jederzeit austauschbar sind, z.B. für die bei Baumaschinen notwendigen Zusatzgeräte wie Baggerschaufeln, Greifwerkzeuge, Elektromagneten und Abbruchbirnen.

Da die Entscheidung des BFH lediglich zu Maschinenwerkzeugen, mithin zu Zusatzgeräten, ergangen ist, findet die in Rz. 26 des (a.a.O.) zu Ersatz- oder Reserveteilen getroffene Aussage uneingeschränkt Anwendung. Zum Anlagevermögen rechnet daher weiterhin lediglich die Erstausstattung an Ersatz- und Reserveteilen, wenn sie bei der Lieferung oder Herstellung der Anlage mitgeliefert oder mithergestellt worden ist.

III. Datenkabel und Zubehör

Anwendung des (BStBl 2002 II S. 233)

BStBl 2002 I S. 343

Mit Urteil vom (BStBl. 2002 II S. 233) hat der BFH entschieden, dass die zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst Zubehör nach der jedenfalls im Jahre 1990 im Beitrittsgebiet bestehenden investitionszulagenrechtlich übergangsweise anzuerkennenden regionalen Verkehrsanschauung nicht zu dem typischen Ausstattungsstandard eines Betriebsgebäudes gehörten. Sie waren damit keine wesentlichen Gebäudebestandteile i.S. des § 94 Abs. 2 BGB und als bewegliche Wirtschaftsgüter zulagenbegünstigt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist von dieser Verkehrsanschauung noch bis einschließlich 1991 auszugehen.

Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt 2002 Teil I S. 343 veröffentlicht.

IV. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Berücksichtigung eines erfolgsneutral behandelten Zuschusses

Für geringwertige Wirtschaftsgüter wird keine Investitionszulage gewährt (§ 2 S. 2 Nr. 1 InvZulG 1996, § 2 Abs. 1 S. 2 InvZulG 1999, § 2 Abs. 1 S. 5 InvZulG 2005, § 2 Abs. 1 S. 2 InvZulG 2007). Es handelt sich hierbei um Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten sich auf einen Betrag von nicht mehr als 410,– € belaufen. Durch die Änderung des § 6 Abs. 2 EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ändert sich an der dieser Regelung nichts, maßgeblich ist weiterhin der Betrag von 410,– € (§ 2 Abs. 1 S. 2 InvZulG 2007 i.d.F. des UntStRefG vom ).

Ein von der Investitionszulage ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut entsteht nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines selbstständig nutzbaren Wirtschaftsguts erst infolge des Abzugs eines Zuschusses aus öffentlichen oder privaten Mitteln (vgl. R 6.5 EStR) oder der Übertragung aufgedeckter stiller Reserven (z.B. auf Grund des § 6b EStG) nicht mehr als 410 € betragen (  BStBl 2000 II S. 9).

Die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage mindert sich nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln und durch die Übertragung aufgedeckter stiller Reserven (vgl. Rz. 66 des BStBl. 1991 I S. 768 – ESt-Kartei InvZulG Fach 2 Karte 1 Tz. 1).

V. Personenkraftwagen

Personenkraftwagen sind nicht investitionszulagenbegünstigt (§ 2 S. 2 Nr. 3 InvZulG 1996, § 2 Abs. 1 S. 2 InvZulG 1999, § 2 Abs. 1 S. 5 InvZulG 2005, § 2 Abs. 1 S. 2 InvZulG 2007). Personenkraftwagen im investitionszulagenrechtlichen Sinne sind Fahrzeuge, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind, bei Privatfahrten Personen zu befördern (  BStBl 1994 II S. 304).

Im Regelfall kann für die Abgrenzung der Personenkraftwagen von anderen Fahrzeugen den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung durch die Zulassungsstellen und damit der ersten Eintragung im Kraftfahrzeugbrief gefolgt werden. Für die investitionszulagenrechtliche Entscheidung verbindlich ist diese Entscheidung jedoch nicht.

Ein Fahrzeug, das nach seiner ursprünglichen Konzeption zur privaten Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist, kann durch eine im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung vorgenommene Umgestaltung zu einem Fahrzeug anderer Art (z.B. Lastkraftwagen) seine Eigenschaft als Personenkraftwagen i.S.d. Investitionszulagenrechts verlieren, wenn die Umgestaltung auf Dauer angelegt ist, d.h. wenn sie nur mit nicht zu vernachlässigenden Kosten und erheblichem Zeitaufwand wieder rückgängig gemacht werden kann. Ein zeitlicher Aufwand von vier Stunden ist dabei als nicht unerheblich anzusehen (vgl.   BStBl 2000 II S. 501 und vom  – BStBl 2002 II S. 667).

Wohnmobile und Wohnwagenanhänger sind stets als von der Investitionszulage ausgeschlossene Personenkraftwagen anzusehen (  BStBl 1999 II S. 498).

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Fundstelle(n):
VAAAC-86821