Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Krefeld, 10 C 274/07 LG Krefeld, 2 T 17/08 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. , NJW 2002, 2181; Senat, Beschluss vom - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Zu dem "unter Vorbehalt" gestellten Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird darauf hingewiesen, dass die Beiordnung eines Anwalts für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof schon deshalb nicht in Betracht kam, weil der Beklagte nicht im einzelnen dargetan hat, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte (§ 78 b Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
AAAAC-86734
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein