BGH Urteil v. - VI ZR 257/06

Leitsatz

[1] Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII gilt auch gegenüber dem geschädigten versicherten Unternehmer, der freiwillig oder kraft Satzung versichert ist.

Gesetze: SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative

Instanzenzug: LG Bremen, 4 O 2637/05 vom OLG Bremen, 3 U 55/06 vom

Tatbestand

Der Kläger, ein selbstständiger Fuhrunternehmer, begehrt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls auf dem Betriebsgelände der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Beklagte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, der Beklagte zu 2 war bei ihr als Gabelstaplerfahrer beschäftigt.

Der Kläger stellte am seinen LKW auf dem Betriebsgelände ab, um ihn von dem Beklagten zu 2 beladen zu lassen. Nachdem sich beide darüber abgesprochen hatten, wo genau welche Ware mit welchem Gewicht auf dem LKW abgestellt werden sollte, belud der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler zunächst den vorderen Teil der Ladefläche. Anschließend trat der Kläger, der sich bis dahin in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten hatte, zum vorderen Teil der Ladefläche, um dort die Klappen an der Fahrerseite zu schließen. In diesem Moment fuhr der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler gegen das linke Bein des Klägers, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt.

Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erkannte den Unfall mit Bescheid vom als Arbeitsunfall an.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Bremen 2007, 253 veröffentlicht ist, hält etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2 für nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, weil beide zum Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hätten. Die Ladetätigkeit sei von einem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf geprägt gewesen, bei dem sich beide Arbeitsbereiche zwangsläufig überschnitten hätten und beide Personen aufeinander hätten Rücksicht nehmen müssen.

Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 seien ausgeschlossen. Die Haftungsfreistellung der Insolvenzschuldnerin folge zwar nicht schon aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII. Doch ergebe sich der Anspruchsausschluss nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 sei zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Personenschadens gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht verpflichtet, trifft im Ergebnis zu.

a) Der Kläger war im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies steht mit Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII aufgrund des Bescheids vom fest, mit dem die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt hat. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Mit der Einordnung als Arbeitsunfall und damit als Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 SGB VII) in einem unanfechtbaren Bescheid der Unfallversicherungsträger ist deshalb für das Zivilverfahren auch bindend entschieden, dass der Geschädigte "Versicherter" der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 195, 198; 166, 42, 44; vom - VI ZR 225/04 - VersR 2006, 416, 418; vom - VI ZR 70/06 - VersR 2007, 1131, 1132 und vom - VI ZR 202/07 - z.V.b.; Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl., § 108 SGB VII, Rn. 4; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, 8. Aufl., § 108 SGB VII, Rn. 2; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand: 2007, § 108 SGB VII, Rn. 7; Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch, Stand: 15. Erg. Lieferg. 2007, § 108 SGB VII, Rn. 4; Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 108, Rn. 6; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, 2005, § 38 II 7 [S. 627]; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., Stand: 2007, § 108 SGB VII, Rn. 6; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: 165. Lieferg. 2007, § 108 SGB VII, Rn. 10; Krasney, NZS 2004, 68, 72). Die Anerkennung als Arbeitsunfall im Bescheid vom wurde unabhängig von der Notwendigkeit, die Beklagten nach § 12 Abs. 2 SGB X zu dem Verfahren hinzuzuziehen (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 244/06 - VersR 2008, 255, 256), auch diesen gegenüber unanfechtbar, da sie in ihrer Rechtsstellung dadurch nicht nachteilig betroffen wurden (vgl. OLG Hamm, VersR 2000, 602; OLG Zweibrücken, SP 2002, 127). Eigene Feststellungen zur Versicherteneigenschaft des Klägers im Unfallzeitpunkt hatte das Berufungsgericht folglich entgegen der Auffassung der Revision angesichts der vom Zivilgericht von Amts wegen zu beachtenden (vgl. - aaO und vom - VI ZR 244/06 - aaO) Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII nicht zu treffen.

b) Vom Zivilgericht zu prüfen sind im Streitfall dagegen die Voraussetzungen für eine Haftungsfreistellung des Beklagten zu 2 (§§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dafür ist ausschlaggebend, ob sich der zum Unfallzeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung gesetzlich oder freiwillig versicherte Unternehmer (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und 9, § 3 und § 6 SGB VII) als Geschädigter diese Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen muss, wenn er von einem Versicherten eines anderen Unternehmers geschädigt wird, während beide vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Dies ist der Fall.

aa) Nach gefestigter Senatsrechtsprechung kommt die Haftungsfreistellung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; vom - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70 f.; vom - VI ZR 32/04 - VersR 2004, 1604, 1605; vom - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398 und vom - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949; vgl. auch BGH, BGHZ 151, 198, 201; Meike Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversicherungsrecht, 2004, S. 141 ff.). Umgekehrt muss sich der versicherte Unternehmer, befindet er sich in einer solchen Situation in der Geschädigtenrolle, wird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt, die sich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Schädiger ergebende Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen (OLG Karlsruhe, VersR 2003, 506, 507; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 155, 205, 211 f. und 157, 213, 216; Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen, aaO, § 106 SGB VII, Rn. 8; Hauck/Nehls, SGB VII, Stand: 34. Erg.-Lfg. 2008, § 106 SGB VII, Rn. 15; Meike Lepa, aaO, S. 142, 152; Schmidt, BB 2002, 1859, 1861; Waltermann, NJW 2004, 901, 905). Beides folgt aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft, die die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet (Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; 157, 213, 218 und vom - VI ZR 17/07 - VersR 2008, 642, 644; - Rn. 20 [juris]). Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können (Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212; OLG Karlsruhe, aaO). Diese Auslegung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII wird auch vom Wortlaut der Vorschrift getragen. Das Gesetz verwendet den Begriff des Unternehmers und den des Unternehmens nicht synonym. Deshalb kann auch der Unternehmer ein "für sein Unternehmen Tätiger" sein, wenn er persönlich vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet (Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212; vgl. auch Meike Lepa, aaO, S. 141, 152).

bb) Diesem Verständnis steht die frühere Senatsrechtsprechung zu §§ 636, 637 RVO nicht entgegen. Die ihr zugrunde liegenden Wertungen sind auf die sich aus §§ 104 ff. SGB VII ergebende Rechtslage nicht in jeder Hinsicht übertragbar.

(1) Nach dieser Rechtsprechung behielt der Unternehmer gegenüber Angehörigen seines Unternehmens seinen zivilrechtlichen Haftungsschutz unabhängig davon, ob er in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert war ( - VersR 1980, 844 und vom - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161; ebenso OLG Köln, VersR 1996, 781). Dies hat der Senat dem §§ 636, 637 RVO zugrunde liegenden Prinzip der Haftungsablösung entnommen, wonach § 636 RVO den Unternehmer von zivilrechtlicher Ersatzpflicht gegenüber Beschäftigten seines Unternehmens freistelle, weil er zu deren Gunsten die Aufwendungen zu der gesetzlichen Unfallversicherung trage, und § 637 RVO die Haftungsbefreiung - neben dem Ziel der Erhaltung des Betriebsfriedens - deswegen auf die Betriebsangehörigen untereinander ausdehne, damit das Haftungsprivileg des Unternehmers nicht durch gegen ihn gerichtete Freistellungsansprüche seiner Arbeitnehmer unterlaufen werde. Der Unternehmer solle durch seine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Zweck der §§ 636, 637 RVO von eigenen Einstandspflichten entlastet, nicht aber belastet werden (Senatsurteil vom - VI ZR 233/89 - aaO, S. 1162). Eigene Schadensersatzansprüche würden ihm folglich auch dann nicht entzogen, wenn er - trotz Fortbestands seiner Beitragspflicht zugunsten seiner Arbeitnehmer - selbst in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sei oder sich freiwillig versichert habe (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 233/89 - aaO, S. 1163).

(2) Diese Erwägungen sind auf den Streitfall schon deshalb nicht unmittelbar übertragbar, weil sich die Rechtslage mit der Neuregelung des § 105 SGB VII geändert hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 213; OLG Karlsruhe, aaO, S. 508; Meike Lepa, aaO, S. 94; Otto, NZV 1996, 473, 476; Imbusch, VersR 2001, 547, 555; a. A. Rolfs, DB 2001, 2294, 2299). Diese Vorschrift erweitert das §§ 636, 637 RVO zugrunde liegende Prinzip der Ablösung der Haftung durch den vom Unternehmer finanzierten Unfallversicherungsschutz der Angehörigen des Unternehmens in Richtung auf ein soziales Schutzprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch [Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG] vom , BT-Drucks. 13/2204, S. 73; BSG, aaO, Rn. 21; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227; Meike Lepa, aaO, S. 49 ff., 95 f.; Kock, Arbeitsunfälle von Unternehmern, 2002, S. 87 f., 111, 193), das nunmehr in einem Betrieb tätige Personen auch dann von der Haftung für Personenschaden des Unternehmers dieses Betriebs freistellt, wenn dieser Unternehmer selbst nicht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen ist (§ 105 Abs. 2 SGB VII). Bei dieser Sachlage müssen die im Betrieb Tätigen auch gegenüber dem selbst unfallversicherten Unternehmer des gleichen Betriebs von der Haftung freigestellt werden, auch wenn dies in § 105 SGB VII nicht ausdrücklich geregelt ist. Entzieht § 105 Abs. 2 SGB VII sogar dem nicht versicherten Unternehmer den Haftungsschutz, so muss die Haftungsbefreiung der betrieblich Tätigen erst recht gegenüber dem versicherten Unternehmer eingreifen (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 213; Begründung zum UVEG vom , aaO, S. 100; Meike Lepa, aaO, S. 94; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227 und NJW 2004, 901, 903; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 522; Kock, aaO, S. 112 m.w.N. in Fn. 500; vgl. ferner Brackmann/Krasney, aaO, § 105 SGB VII, Rn. 9 m.w.N.; Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen, aaO, § 105 SGB VII, Rn. 9; Kasseler Kommentar/Ricke, Stand: 56. Erg.-Lfg. 2007, § 105 SGB VII, Rn. 4; Hauck/Nehls, aaO, § 105 SGB VII, Rn. 16; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 31, Rn. 107; a. A. wohl Rolfs, DB 2001, 2294, 2299).

(3) Diese Änderung der Rechtslage im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist auch von Bedeutung für die Beurteilung des Haftungsprivilegs aus §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zulasten eines versicherten Unternehmers, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte von einem dort tätigen Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt wird.

(a) Richtig ist zwar, dass im Streitfall erst die Einbeziehung des Klägers in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung den Anwendungsbereich der Haftungsfreistellung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zugunsten des Beklagten zu 2 eröffnet. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verliert der nicht versicherte Unternehmer, der vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei von einem Versicherten eines anderen Betriebs verletzt wird, seinen zivilrechtlichen Haftungsschutz nach diesen Vorschriften nicht (BSG, aaO, Rn. 24 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom - VI ZR 244/06 - aaO, S. 256 m.w.N.). Ein solcher Unternehmer hat nämlich jedenfalls dann, wenn für ihn keine Versicherten tätig waren oder sind, niemals Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet und steht zu ihr in keiner Beziehung (vgl. BSG, aaO, Rn. 30). Seine Situation ist mit derjenigen des nicht versicherten Unternehmers, der durch einen für sein eigenes Unternehmen betrieblich Tätigen geschädigt wird, nicht vergleichbar, so dass die für die Erstreckung der Haftungsfreistellung durch § 105 Abs. 2 SGB VII angeführten Gründe weitgehend nicht übertragbar sind (vgl. BSG, aaO, Rn. 28). Dass Schädiger und Geschädigter auf einer gemeinsamen Betriebsstätte rein tatsächlich einer wechselseitigen Gefährdung ausgesetzt sind, ist zwar nicht ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 220 und vom - VI ZR 17/07 - aaO m.w.N.), kann aber allein die wechselseitige Einbeziehung in die spezifisch unfallversicherungsrechtliche Gefahrengemeinschaft nicht rechtfertigen (vgl. BSG, aaO, Rn. 28; anders Otto, NZV 2002, 10, 17); andernfalls würde die Regelung der §§ 104 ff. SGB VII jeglicher Kontur beraubt und letztlich zu unbegrenzter Freistellung von zivilrechtlichem Haftungsschutz führen, die in keiner Beziehung mehr zum Ausgangspunkt des gesetzlichen Systems stünde, nämlich der Finanzierung des Unfallversicherungsschutzes durch den Unternehmer sowie dem sozialen Schutzprinzip zwischen dem Unternehmer und seinen Beschäftigten (vgl. BSG, aaO, Rn. 29).

(b) Dass sich der Kläger also erst aufgrund seiner Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung die Haftungsfreistellung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegenhalten lassen muss, ist jedoch gerade die Konsequenz der haftungsrechtlichen Gefahrengemeinschaft (oben II 1 b aa), die erst entsteht, wenn auch der Unternehmer selbst zum Kreis der Versicherten gehört. Durch die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung erlangt ein Unternehmer demgemäß nicht lediglich deren Schutz, sondern er wird zugleich haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich selbst in der Schädigerrolle befindet. Anders als nach der früheren Rechtslage verschafft nach dem in §§ 104 ff. SGB VII verankerten System die Einbeziehung des Unternehmers in die gesetzliche Unfallversicherung diesem zugleich den Vorteil, dass zu seinen Gunsten, wenn er selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig ist und er dabei einen Versicherten eines anderen Unternehmens schädigt, die Vorschrift des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII Anwendung findet (oben II 1 b aa), wohingegen er als nicht versicherter Unternehmer nicht nach dieser Vorschrift von eigener Haftung freigestellt sein könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 205, 209 und vom - VI ZR 32/04 - aaO, S. 1605; BGH, BGHZ 151, 198, 201; BSG, aaO, Rn. 29; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, aaO, § 106 SGB VII, Rn. 5; Waltermann, NJW 2004, 901, 905; Meike Lepa, aaO, S. 142 f.; a. A. Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen, aaO, § 106 SGB VII, Rn. 9; Kasseler Kommentar/Ricke, aaO, § 106 SGB VII, Rn. 12). Der Erwerb der Versicherteneigenschaft hat für den auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmer also die gleiche Wirkung, als hätte er sich insoweit gegen Haftpflicht versichert (vgl. auch Senatsurteil vom - VI ZR 58/79 - aaO, S. 845). Dadurch wird er haftungsrechtlich in die Gefahrengemeinschaft eingegliedert, was ihm zwar nachteilig ist, wenn er geschädigt wird, ihm hingegen vorteilhaft ist, wenn er sich selbst in der Schädigerrolle befindet. Dies stellt eine sachgerechte und ausgewogene Ausgestaltung der wechselseitigen Haftungsbeziehung dar, die dem Grundgedanken des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII entspricht (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 17/07 - aaO, S. 644). Sie ist auch dem Versicherten des anderen Unternehmens gegenüber gerechtfertigt, der zusammen mit dem Unternehmer vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf der gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Dass der wechselseitige Ausschluss der Haftung für Personenschaden von der Einbeziehung auch des Unternehmers in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung abhängt, entspricht der Systematik der §§ 104 ff. SGB VII. Die insoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.

c) Entgegen der Auffassung der Revision liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor. Der Beklagte zu 2 war, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, als Beschäftigter der Insolvenzschuldnerin gesetzlich unfallversichert. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt selbst auf dem Betriebsgelände der Insolvenzschuldnerin tätig (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff. und vom - VI ZR 178/05 - aaO m.w.N.). Beide verrichteten nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte.

aa) Darunter sind betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen zu verstehen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; 155, 205, 207 f. m.w.N.; vom - VI ZR 178/05 - aaO und vom - VI ZR 17/07 - aaO, S. 643). Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 152, 7, 9; - VersR 2003, 904, 905; vom - VI ZR 178/05 - aaO, S. 950 und vom - VI ZR 17/07 - aaO).

bb) Zumindest dies war hier der Fall, da die gleichzeitige Ausführung der Tätigkeiten des Klägers und des Beklagten zu 2 zum Unfallzeitpunkt, waren sie nicht ohnehin schon aufeinander bezogen, angesichts der bestehenden räumlichen Nähe Absprachen über die notwendige Vorsicht und deren Einhaltung erforderlich machte und die Beteiligten sich vor Beginn der Arbeiten darüber abgesprochen hatten, wie die Beladung des LKW genau erfolgen sollte. Zum Zeitpunkt des Unfalls bestand entgegen der Auffassung der Revision auch die typische Gefahr, dass sich die Beteiligten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217), selbst wenn sich der Kläger in diesem Moment im Bereich des vorderen Teils des LKW befunden haben sollte und nicht ohne Weiteres damit zu rechnen gehabt hätte, dass der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler noch einmal diesen Bereich befahren würde, nachdem die Beladung des vorderen Teils des Fahrzeugs bereits abgeschlossen war. Denn es lag ungeachtet dessen keineswegs fern, dass der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler dort rangieren würde, wo sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt befand, und es verwirklichte sich insofern eine der typischen Gefahren, die sich aus der gemeinsamen Tätigkeit ergaben. Die Anwendung von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt auch nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte, sondern es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 17/07 - aaO, S. 644; OLG Frankfurt, r+s 2007, 524, 525 mit NZB-Beschluss des erkennenden Senats vom - VI ZR 76/07). Diese Voraussetzung ist im Streitfall ersichtlich erfüllt.

2. Aufgrund der Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 ist auch eine Haftung der Insolvenzschuldnerin auf Ersatz des von dem Kläger infolge des Unfallereignisses erlittenen Personenschadens nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen. Dies hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung, die der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9, 14 ff.), angenommen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 2434 Nr. 44
NJW 2008 S. 2916 Nr. 40
GAAAC-86732

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja