BGH Beschluss v. - IX ZB 42/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: LG Meiningen, 4 T 319/07 vom

Gründe

Die Eingabe vom ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). In Gesamtvollstreckungsverfahren findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat (, ZIP 2004, 1072; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 7 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 25). Daran fehlt es hier.

Fundstelle(n):
PAAAC-86703

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein