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Arbeitsrecht | Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit
Durch Tarifvertrag darf von den gesetzlichen Bestimmungen der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB abgewichen werden. Die Tarifvertragsparteien sind auch nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer ( NWB UAAAC-85884). Die gesetzlichen Kündigungsfristen stehen nach § 622 Abs. 4 BGB ausdrücklich zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Von dieser Befugnis hatten die Tarifvertragsparteien hier Gebrauch gemacht, indem sie für Kleinbetriebe unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit einheitliche kürzere Kündigungsfristen vorgesehen hatten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.