Anwendung der Vorschrift des § 25 UStG auf unentgeltliche Reiseleistungen
Kein Vorsteuerabzug für Aufwendungen in Zusammenhang mit unentgeltlich zur Verfügung gestellten Reise(vor)leistungen bei sog.
Kaffeefahrten
Fehlende Umsatzsteuerbarkeit unentgeltlich ausgeführter sonstiger Leistungen für Unternehmenszwecke
Keine Verrechnung negativer Margen mit regelbesteuerten Umsätzen
Leitsatz
1. Ob die Vorschrift des § 25 UStG auch auf unentgeltliche Reiseleistungen anwendbar ist, konnte offenbleiben.
2. Führt ein Direktvertriebsunternehmen Verkaufsfahrten (sog. Kaffeefahrten) durch, bei denen die Interessenten, die durch
die entgeltliche Vermittlung eines Preisausschreiben durchführenden Unternehmens nach Versand einer Gewinnbenachrichtigung
ermittelt werden, unentgeltlich an einem Tagesausflug teilnehmen, in dessen Rahmen auch eine Verkaufsveranstaltung stattfindet,
kann die Vorsteuer aus den Reisevorleistungen (Beförderung, Bewirtung, Besichtigungen) nicht abgezogen werden.
4. Für Unternehmenszwecke ausgeführte unentgeltliche sonstige Leistungen sind nicht umsatzsteuerbar.
5. Ein Abzug negativer Margen aus Reiseleistungen von der Bemessungsgrundlage für regelbesteuerte Umsätze aus Warenverkäufen
kommt mangels gesetzlicher Regelung nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1493 Nr. 18 HAAAC-86561
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