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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 393/06

Gesetze: UStG § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG § 11 Abs. 3 Nr. 3UStDV § 20 Abs. 1UStDV § 20 Abs. 3 EWGRL 388/77 Art. 11 Buchst. B Abs. 3 Buchst. b

Umsatzsteuerpflicht von Service- und Logistikleistungen sowie Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten nach Abfertigung von Kraftfahrzeugen für den freien Verkehr und nach Erreichen des ersten Bestimmungsortes i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG

Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

Leitsatz

1. Werden Kraftfahrzeuge von einem Drittland in das Inland eingeführt und werden von einem Unternehmer nach Abfertigung der Kraftfahrzeuge für den freien Verkehr und nach Erreichen des ersten Bestimmungsortes i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG und Art. 11 Buchst. B Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG Service- und Logistikleistungen (z.B. Bahnentladung, Waschen, Entkonservierung, Lagerung und Übergabeinspektion) sowie Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten (insbesondere Lackierarbeiten) durchgeführt, sind diese Leistungen nicht nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei.

2. Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist, dass der leistende Unternehmer durch Belege nachweist, dass die Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind. Als Belege für diesen Nachweis kommen die entsprechenden zollamtlichen Belege – insbesondere eine auf Antrag erteilte Bestätigung der Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster – oder andere eindeutige Belege in Betracht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAC-86560

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