Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit wegen Abfindung ausscheidender Mitarbeiter, die gleichzeitig Gesellschafter sind
Leitsatz
1. Einem Arbeitnehmer, der gleichzeitig auch Gesellschafter der ihn beschäftigenden Kapitalgesellschaft ist, steht ein vertraglicher
Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung nicht bereits deshalb zu, weil die Geschäftsführung der Gesellschaft ihm für den
Fall seines Ausscheidens eine Abfindung in Aussicht gestellt hat. Allein die Absichtserklärung berechtigt die Arbeitgeberin
noch nicht zur Bildung einer Rückstellung für eine der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit.
2. Auch eine Rückstellung für eine dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeit darf nicht gebildet werden, wenn die Abfindung
nicht aus betrieblichen Gründen für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern aus gesellschaftsrechtlichen Gründen für den mit
der Entlassung nach (unzutreffender) Auffassung der Geschäftsführung einhergehenden Verlust des Gesellschaftsanteils gezahlt
werden soll.
Fundstelle(n): AAAAC-86559
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