Zeitpunkt der Anschaffung der Erstausstattung einer Apotheke
Annahme der Betriebsbereitschaft einer EDV-Anlage vor der Ausführung unwesentlicher Restarbeiten für die tatsächliche Inbetriebnahme
Leitsatz
1. Werden die als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehenden einzelnen Gegenstände der Erstausstattung einer Apotheke im Jahr
vor der –sich verzögernden– Eröffnung der Apotheke angeschafft, weil der künftige Apothekeninhaber in diesem Zeitpunkt die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betriebsbereiten Wirtschaftsgüter besitzt, steht die spätere Eröffnung der Apotheke
ebenso wie die dadurch bedingte verzögerte tatsächliche Inbetriebnahme der Wirtschaftsgüter der Annahme des Abschlusses der
Investition i.S. des § 3 Satz 4 InvZulG 1996 nicht entgegen.
2. Eine mit vorinstallierten Programmen ausgestattete EdV-Anlage ist auch dann betriebsbereit i.S. des § 3 Satz 4 InvZulG
1996, wenn nur noch einfache, wenig zeit-, arbeits- und kostenintensive Restarbeiten zur Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft
erforderlich sind (hier: Einspielen des Einrichtervorschlags und der Warenlagerdaten).
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1065 Nr. 13 ZAAAC-86542
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