Möglichkeit der Auslegung prozessualer und außerprozessualer Rechtsbehelfe einer rechtskundigen Person bei Fehlen einer eindeutigen
und zweifelsfreien Erklärung
Leitsatz
Ein Einspruch „gegen den Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer” betrifft im Zweifel auch
die hiermit in einem zusammengefassten Bescheid verbundene Festsetzung eines Verspätungszuschlages.
Es kann nicht zu einem – die spätere Konkretisierung des Einspruchsumfangs ausschließenden - Rechtsverlust führen, wenn der
Stpfl. bei Anfechtung eines Bescheides die Bezeichnung verwendet hat, mit der das Finanzamt den Bescheid selbst benannt hat.
Dies gilt auch für Erklärungen rechtskundiger Personen.
Die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO für Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, gilt nicht
für die Korrektur der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach den Vorschriften der §§ 130, 131 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2008 S. 1 Nr. 14 PAAAC-86541
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