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Anwendungsbeispiele zum Eigenkapitalausweis nach dem BilMoG-RegE
Durch den BilMoG-RegE wird das bisher vorhandene Wahlrecht, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen oder offen von dem Posten ,Gezeichnetes Kapital‘ abzusetzen (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB), auf den Ausweis der nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf der Passivseite der Bilanz beschränkt (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB-E) . Außerdem müssen zurückgekaufte eigene Anteile unabhängig vom Erwerbszweck auf der Passivseite vom Eigenkapital abgesetzt werden (vgl. § 272 Abs. 1a HGB-E). Gleichzeitig wird mit § 272 Abs. 1b HGB-E (erstmals) eine gesetzliche Vorschrift zur handelsbilanziellen Abbildung der Veräußerung eigener Anteile in das HGB eingeführt . Damit soll eine Vereinfachung in der bilanziellen Abbildung erreicht werden . Ferner werden durch § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB-E kapitalmarktorientierte Unternehmen, die keinen Konzernabschluss aufstellen müssen, verpflichtet, ihren Jahresabschluss um einen Eigenkapitalspiegel und eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen . Dadurch wird die Bedeutung der Rechenwerke/Abschlussbestandteile ,Eigenkapitalspiegel‘ und ,Kapitalflussre...