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Einkommen-/Lohnsteuer | Keine Steuerfreiheit des erhöhten Unfallruhegehalts
Das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG wird „aufgrund der Dienstzeit” i. S. von § 3 Nr. 6 EStG gewährt und ist somit nicht nach dieser Vorschrift steuerbefreit (Bezug: § 3 Nr. 6, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1a EStG).
Praxishinweise: Bei dem nach Beamtenversorgungsrecht gezahlten Unfallruhegehalt handelt es sich um ein modifiziertes bzw. qualifiziertes Ruhegehalt. Es handelt sich um ein Ruhegehalt, das „ aufgrund der Dienstzeit gewährt” wird, da bei der Errechnung der Bezüge auf die Dienstzeit des Beamten abgestellt wird.