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BFH 03.04.2008 V R 74/07, StuB 15/2008 S. 611

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung eines gemeinnützigen Golfvereins

(1) Die Überlassung von Golfbällen und die Nutzungsüberlassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins gegen Entgelt kann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein. (2) Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die den Kernbereich der Befreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG betreffen, sind nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG von der Befreiung ausgeschlossen (Bezug: § 4 Nr. 22 Buchst. b; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise: Die Steuerbefreiung der Leistungen des Golfvereins kann zwar nicht auf § 4 Nr. 22b UStG gestützt werden (Überlassung ist keine sportliche Veranstaltung), sie ergibt sich aber unmittelbar aus Art. 13 Teil A. Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG, da die Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehen und an Personen erbracht werden, die selbst Sport ausüben

– erl –