Arbeitshilfe - Stand: 09.09.2009

Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung beim Wiederverkäufer - Mustereinspruch

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Es ist zu fragen, ob die nationale Regelung des § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b UStGrichtlinienkonform nicht restriktiv dahingehend auszulegen ist, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung beim Wiederverkäufer nur dann in Betracht kommt, wenn auch der Vorlieferant die Differenzbesteuerung zu Recht vorgenommen hat und nach dieser Sonderregelung mehrwertsteuerpflichtig ist. Farglich ist ferner, ob der Wiederverkäufer allein deshalb, weil sein Vorlieferer seinerseits (zu Unrecht oder zu Recht ist entscheidungsunerheblich) von der Differenzbesteuerung Gebrauch gemacht hat, die Anwendung der Differenzbesteuerung für sich beanspruchen kann, selbst wenn ihm die Lieferkette und der Umstand bekannt war, dass alle daran Beteiligten vorsteuerabzugsberechtigt waren und damit die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung bei keinem der Vorlieferer vorlagen.

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
SAAAC-86219