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An einen Mitarbeiter gezahlte Beträge mit abfindungsähnlichem Charakter
Zuwendungen, die von den Anteilsinhabern einer GmbH nach Veräußerung der Gesellschaftsanteile als Anerkennung für Leistungen in der Vergangenheit an Führungskräfte des Unternehmens geleistet werden, sind durch das Dienstverhältnis veranlasster Arbeitslohn und können daher – abweichend von ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung – steuerlich nicht als Schenkung eingeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Zuwendungen mit mehrjähriger Verzögerung fließen und teilweise den Ehegatten der Arbeitnehmer gewährt werden. Die Qualifizierung einer Zuwendung durch Dritte als Arbeitslohn ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber von der Zahlung Kenntnis hat.