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Entstehen einer Terminsgebühr
Erklären im finanzgerichtlichen Verfahren die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt und ergeht daraufhin ein Beschluss über die Kosten, löst dies für den Rechtsanwalt grundsätzlich weder nach Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG noch nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 VV-RVG eine Terminsgebühr aus.