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Inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheids wegen Abzugssteuer
Soll der Vergütungsschuldner wegen Abzugssteuer eines beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen gem. § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG in Anspruch genommen werden, muss der Haftungsbescheid die Steuerart bezeichnen. Die Haftungsinanspruchnahme wegen Einkommensteuer statt Körperschaftsteuer genügt nicht inhaltlichen Bestimmtheitsanforderungen. Eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO wird im Regelfall daran scheitern, dass die Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der unzutreffenden Angabe der Steuerart nicht ausgeschlossen werden kann.