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Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids
Voraussetzungen für eine verlängerte Festsetzungsfrist
Für den Steuerpflichtigen und den Haftenden laufen grundsätzlich getrennte Verjährungsfristen. Der BFH hatte in seiner zu klären, ob sich die Festsetzungsfrist im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung unabhängig vom Haftungstatbestand von vier auf fünf Jahre verlängert. In einem vor mehreren Jahren entschiedenen Aussetzungsverfahren hatte der V. Senat des BFH dies bejaht. In dem nunmehr entschiedenen Hauptverfahren vertritt der VII. Senat eine hiervon abweichende Auffassung.
Hintergrund
Wer kraft Gesetzes für eine Steuerschuld haftet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Gem. § 191 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Nach Satz 2 der Vorschrift beträgt die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide grundsätzlich vier Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Insoweit ist auf die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftungsnorm sowie die Entstehung der Steuerschuld abzustellen. S. 2