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NWB Nr. 32 vom Seite 2967

Denkmalschutz rechtfertigt Unterschreitung des Restwerts

Oder: Welchen Einheitswert hat ein denkmalgeschütztes Wasserschloss?

Reinhard Stöckel

Der entschieden, dass der Abschlag wegen Denkmaleigenschaft des Gebäudes vom Gebäudewert und nicht bereits bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts vorzunehmen ist.

I. Problemstellung und Sachverhalt

Für Grundstücke mit aufstehenden Bauwerken, die nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder ganz oder teilweise unter Schutz gestellt sind, ist hinsichtlich der Bewertungsverfahren bzw. der Einordnung in die Grundstücksarten regelmäßig nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu verfahren. Baudenkmäler sind entsprechend der Grund-stücksart (Grundstückshauptgruppe) im Sachwert- oder Ertragswertverfahren oder als unbebaute Grundstücke zu bewerten. Innerhalb der Baudenkmäler stellen Schlösser und Burgen eine besondere Gruppe dar (s. auch gleich lautender Erlass v. , BStBl 1985 I S. 648 bzw. dem gleich lautenden Erlass entsprechender abgestimmter Erlass der neuen Länder v. , Bewertungskartei für die neuen Länder, B, Nr. 17). Sie sind, ihrer Nutzung entsprechend, einer Grundstücksart zuzuordnen.

Bei der Bewertung von „Baudenkmälern” im Grundvermögen ist zu beachten, dass die Denkmaleigenschaft eines Grundstücks auf den d...