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Versicherungsvertragsrecht | Zulässige Einschränkung der Leistung bei Fahrraddiebstahl
Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder nur dann auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 6 und 22 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, ist eine zulässige Risikobegrenzung ( NWB VAAAC-85233). Es sei dann Sache des Versicherungsnehmers zu beweisen, dass sich der Diebstahl in diesem Zeitraum ereignet hat.