Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Vorliegen einer Divergenz
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von ihnen (sinngemäß geltend gemachte) grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht hinreichend dargelegt. Klärungsbedürftig ist nach ihrer Ansicht die Rechtsfrage, „ob der Erbe einen ererbten, vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer zum Verlustrücktrag nutzen kann”. Es fehlt jedoch an Ausführungen, inwiefern diese Frage im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs —BFH— vom GrS 2/04 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 651) noch klärungsbedürftig ist.
2. Die Kläger machen auch zu Unrecht geltend, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen Divergenz (vgl. zu diesem Zulassungsgrund z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 40 f., m.w.N.) erforderlich.
Das Finanzgericht (FG) ist mit seinem Urteil nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen. Eine Divergenz als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das FG bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. , BFH/NV 2005, 1333).
Fundstelle(n):
YAAAC-86055