Verdeckte Gewinnausschüttung durch Erhöhung einer Pensionsrückstellung für eine bewilligte Altersversorgung unter Einbeziehung
einer Umsatztantieme
Leitsatz
Ist ein BP-Bericht weder in Bezug auf die außerbilanzielle Einkommenshinzurechnung und die Herstellung der Ausschüttungsbelastung
noch in Bezug auf die zur verdeckten Gewinnausschüttung führenden Teiltatbestände eindeutig, so dass dessen Auswertung eine
rechtliche Würdigung des von der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhaltes voraussetzt, rechfertigen hierbei unterlaufene
Fehler keine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit.
Eine Pensionszusage führt, soweit ihre Bemessung sich nach als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizierenden Gehaltsbestandteilen
richtet, wiederum zu verdeckten Gewinnausschüttungen bei den Zuführungen zur Pensionsrückstellung und den nicht durch die
Auflösung der Pensionsrückstellung neutralisierten Pensionszahlungen.
Eine Umsatztantieme ist bei fehlender zeitlicher und höhenmäßiger Begrenzung im Regelfall auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung,
wenn der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer Minderheitsgesellschafter ist.
Ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter würde einem fremden Dritten eine Tantieme von 2,5 % auf Umsätze
mit einer Rohgewinnmarge von lediglich 5 % nicht bewilligen.
Ein umsatztantiemefreier Sockelbetrag hindert die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung hinsichtlich der Tantiemen
für die übersteigenden Umsätze nicht.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1227 Nr. 15 WAAAC-85827
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