Kein Gestaltungsmissbrauch bei Realisierung eines Verlusts i.S. von § 17 EStG durch Veräußerung von wertlosen Aktien an Ehefrau
kurz vor dem Wegzug der Eheleute ins Ausland
Leitsatz
1. Der zu einem Verlust nach § 17 EStG führende, rechtswirksam erfolgte und einem Fremdvergleich Stand haltende Verkauf von
Aktien durch das Gründungsmitglied einer AG an seine Ehefrau ist auch dann nicht gestaltungsmissbräuchlich i.S. von § 42 AO,
wenn u.a. die Aktien fast vollständig ihren Wert verloren haben, die Eheleute wegen des einen Monat nach dem Verkauf erfolgten
Wegzugs nach Frankreich den Verlust ansonsten später nicht mehr in Deutschland hätten geltend machen können und die Kläger
den als Nachweis für die Wertlosigkeit der Aktien angeführten Vertrag über die Weiterveräußerung der Aktien durch die Ehefrau
an einen anderen Aktionär zu einem symbolischen Preis von 1 Euro dem Gericht nicht vorgelegt haben.
2. Der Aspekt, ob es noch andere als steuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung gibt, ist nicht das alleinige Entscheidungskriterium,
sondern lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten im Zuge der Prüfung des Gestaltungsmissbrauchs. Der Steuerpflichtige
ist keineswegs gehalten, seine Verhältnisse steuerlich so ungünstig wie möglich zu gestalten. Wer nach deutschem Steuerrecht
einen Verlust nach § 17 EStG erlitten hat, kann diesen auch geltend machen, und zwar zu einem Zeitpunkt, der ihm steuerlich
am günstigsten erscheint.
3. Der Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG eine spezielle Missbrauchsregel aufgenommen. Die Existenz dieser Regelung
zeigt auf, welche Vorgänge von Gesetzes wegen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Sie führt dazu, dass darüber hinausgehend
§ 42 AO allenfalls in extremen Ausnahmefällen angewandt werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 120 Nr. 2 EFG 2008 S. 1803 Nr. 22 KÖSDI 2009 S. 16316 Nr. 1 XAAAC-85818
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