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Thüringer FG Urteil v. - III 657/05

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9AO § 52 Abs. 2 Nr. 2AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

Verlust der Gemeinnützigkeit bei dauerhaften geringen Verlusten des Vereins aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Leitsatz

1. Vereine, die dauerhaft geringe Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit Mitteln aus dem ideellen Bereich ausgleichen, verlieren ihre Gemeinnützigkeit auch dann, wenn es sich nicht um planmäßige Subventionen der wirtschaftlichen Tätigkeit handelt (hier: Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Sportvereins, bei dem sich der Aufbau und Betrieb eines eigenen Vereinslokals aufgrund einer Fehlkalkulation als dauerhaft verlustträchtig herausgestellt haben).

2. Ein Ausgleich von Verlusten eines Nicht-Zweckbetriebes mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs stellt nach der BFH-Rechtsprechung nur dann keinen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot dar, wenn die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt. Die wieder zugeführten Mittel dürfen weder aus Zweckbetrieben oder dem Bereich der steuerbegünstigten vermögensverwaltenden Tätigkeiten noch aus Beiträgen oder anderen Zuwendungen stammen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 14 Nr. 1
FAAAC-85811

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