Lehrbuch Einkommensteuer
15. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abschnitt 16: Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums
A. Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 10f EStG)
I. Zeitlicher Anwendungsbereich
2801 § 10f ist durch das Gesetz zur steuerrechtlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes vom (BStBl I 486) in das EStG eingefügt worden. Abs. 1 der Vorschrift ist erstmals auf Baumaßnahmen (Rdn. 579) anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden. Soweit allerdings Anschaffungskosten begünstigt sind, ist die Vorschrift auch auf Baumaßnahmen anzuwenden, die vor dem abgeschlossen wurden. Soweit Erhaltungsaufwendungen (Rdn. 581) betroffen sind, ist Abs. 2 anzuwenden, wenn die Aufwendungen nach dem angefallen sind. Maßgebend ist, dass die jeweilige Bau- oder Erhaltungsmaßnahme nach dem jeweiligen Termin beendet und dass – vor allem bei Baumaßnahmen – alle wesentlichen Gewerke erstellt worden sind.
II. Anspruchsberechtigte
2802 Der Abzug der Aufwendungen wie Sonderausgaben kommt nur für natürliche Personen in Betracht. Weiter ist Voraussetzung, dass die jewe...