Lehrbuch Einkommensteuer
15. Aufl. 2008
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Lehrbuch Einkommensteuer - Abschnitt 14: Entrichtung der Einkommensteuer
A. Voraus- und Abschlusszahlungen
I. Grundsätzliches
2476 Da die ESt-Schuld grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres durch die Veranlagung ermittelt wird, ordnet § 37 Abs. 1 an, dass der Steuerpflichtige schon im laufenden Jahr Vorauszahlungen auf die später festzusetzende ESt zu entrichten hat.
Die Vorauszahlungen sind am 10. 3., 10. 6., 10. 9. und 10. 12. fällig, und zwar jeweils ein Viertel der auf das ganze Jahr entfallenden Vorauszahlungen. Gemäß § 37 Abs. 2 haben die einzelnen Oberfinanzdirektionen für Land- und Forstwirte die Zahlungstermine auf den 10. 3., 10. 6. und 10. 12. festgesetzt; dabei sind am 10. 12. die Hälfte und an den beiden anderen Zeitpunkten je ein Viertel des Jahresbetrags der Vorauszahlungen zu leisten. Auch für Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte oder Einkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen, können gem. § 37 Abs. 2 die Oberfinanzdirektionen abweichende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen.
Die Vorauszahlungen werden nach der ESt bemessen, die sich nach der Anre...