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Schadensersatzanspruch bei verspäteter Ablieferung eines Testaments
Verletzt der Besitzer eines Testaments schuldhaft seine Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung beim Nachlassgericht, macht er sich schadensersatzpflichtig (§ 823 Abs. 2 i. V. mit § 2259 Abs. 1 BGB). Dies hat das OLG Brandenburg in seiner festgestellt. Zudem drohen u. a. die Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch das Nachlassgericht.
I. Sachverhalt
Die Klägerinnen, Töchter der Erblasserin, legten zunächst eine Klage gegen den Lebensgefährten der Erblasserin ein, der als Erbe im Testament v. eingesetzt war. Nach Klageeinreichung stellte sich aufgrund des vorherigen Testaments v. heraus, dass das spätere Testament unwirksam war. Dies hatte zur Folge, dass der Lebensgefährte nicht Erbe geworden war. Nach einer Klageänderung nehmen die Klägerinnen nunmehr den Partner ihrer Mutter wegen der späten Ablieferung des Testaments beim Nachlassgericht in Anspruch. Dieser hatte nach dem Tod der Erblasserin das vorherige Testament zusammen mit anderen Schriftstücken des bereits verstorbenen Ehemanns der Erblasserin in eine Kiste verpackt und in den Keller seines Wohnhause...