BrStV § 38
Abschnitt 12: Zu § 148 des Gesetzes
§ 38 Beförderungen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 10 Liter Branntwein oder Trinkbranntwein nach § 148 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 149 des Gesetzes).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAD-29793