BO § 83a
Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien
3. Verschlussmaßnahmen
c) Doppelverschlüsse
§ 83a Übergangsregelung [1]
1Ein nach den § 80 Abs. 1 und § 82 in der bis zum geltenden Fassung angelegter Doppelverschluss bleibt bestehen. 2Das Hauptzollamt kann ihn bei Umbauten der Brennerei oder anlässlich einer Verschlussprüfung (§ 135) aufheben.
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YAAAC-85660
1Anm. d. Red.: § 83a eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.