Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien
3. Verschlussmaßnahmen
c) Doppelverschlüsse
§ 83 Raumverschlüsse [1]
(1) 1Der Verschlussraum ist einschließlich seiner Zugangsstellen von allen Seiten so herzurichten, dass ohne Lösung amtlicher Verschlüsse oder ohne leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes ein Zugang unmöglich ist. 2Zu diesem Zweck müssen Wände, Decke und Fußboden des Verschlussraumes aus glatten, übersichtlichen und homogenen Innenflächen bestehen.
(2) 1Von den Zugangsstellen müssen die Türen einschließlich der Haltevorrichtungen (Rahmen, Angeln) so beschaffen, angebracht oder gesichert sein, dass eine Veränderung ihrer Beschaffenheit oder Lage ohne Hinterlassen sichtbarer Spuren auszuschließen ist. 2Die sonstigen Zugangsstellen (z. B. Kanäle, Lüftungsöffnungen) sind mit geeigneten Drahtgittern oder Lochblechen abzudecken. 3Die Befestigungen hierfür sowie Tür- und Fensterscharniere, Verschraubungen und dergleichen sollen möglichst im Inneren des Verschlussraumes angebracht und von außen nicht zugänglich sein. 4Andernfalls sind lösbare Teile der Verschlussraumabgrenzung durch Plombenverschlüsse zu sichern. 5Die Türen von Verschlussräumen für Sammelgefäße werden außerdem durch Zollschlösser amtlich gesichert. 6Der Brennereibesitzer hat Verschlussräume unter Privatmitverschluss zu halten.
(3) 1Soweit Glas-, Drahtgitter- und Lochblechfelder als Verschlussraumabgrenzung verwendet werden, sind diese von der Innenseite des Verschlussraumes in Metallwinkelrahmen so anzubringen, dass sie sich von außen weder lösen noch verrücken oder ausbiegen lassen. 2Die Metallwinkelrahmen sind miteinander und mit den sonstigen Verschlussraumabgrenzungen fest zu verbinden. 3Von außerhalb des Verschlussraumes zugängliche Befestigungen sind durch Plombenverschlüsse zu sichern. 4Gitter und Lochbleche müssen von den zu sichernden Anlagenteilen einen Abstand von mindestens 1 000 Millimeter haben. 5Eine Maschenweite bzw. Lochgröße von 225 Quadratmillimeter soll nicht überschritten werden, und die Drahtdicke bzw. der Lochabstand soll wenigstens 2 Millimeter betragen.
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YAAAC-85660
1Anm. d. Red.: § 83 eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 1408) mit Wirkung v. 1. 10. 2000.