BO § 8
Erstes Buch: Herstellung und Reinigung des Branntweins
1. Abschnitt: Herstellung des Branntweins
6. Kleinbrennereien
§ 8
(1) Eine Verschlusskleinbrennerei, die die Erzeugungsgrenze von zehn Hektoliter Weingeist überschreitet, verliert für das Betriebsjahr die Eigenschaft als Kleinbrennerei.
(2) Eine Brennerei, die zur Abfindung zugelassen ist, wird als Kleinbrennerei behandelt.
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YAAAC-85660