BO § 74

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien

1. Allgemeines

§ 74

(1) Die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen bestehen aus Geräten, Gefäßen und Rohren.

(2) 1Als Rohre gelten alle röhrenförmigen Teile der Anlagen, die nur weingeisthaltige Dämpfe fortleiten (Geistrohre) oder die von Branntwein durchlaufen werden (Branntweinrohre). 2Als Branntweinrohre sind auch anzusehen die Lutterrückständerohre, die Luftrohre auf Branntwein enthaltenden Geräten, Gefäßen und Rohren, die Überlaufrohre und Übersteigrohre. 3Zu den Rohren der Anlagen gehören ferner die Sauermaischerohre und die Wasser oder Wasserdampf führenden Rohre, soweit sie amtlich zu sichern sind (§ 95, § 97 Abs. 2).

(3) Gefäße sind alle Teile der Anlagen, die ausschließlich die Aufgabe haben, Branntwein aufzunehmen, z. B. Tagessammelgefäße, Hilfssammelgefäße, Zwischensammelgefäße, Hauptsammelgefäße, Fuselölsammelgefäße, Klärgefäße, Überlaufgefäße.

(4) Unter der Bezeichnung „Geräte“ werden zusammengefasst alle nicht zu den Rohren und Gefäßen rechnenden Teile der Anlagen, z. B. Roh- und Feinbrenngeräte, Vorwärmer, Zwischenkühler (Kondensatoren, Dephlegmatoren), Kühler, Vorlagen, Pumpen, Fuselölabscheider, Branntweinmischgeräte, Probenmessvorrichtungen, Messuhren, Dampfdruckregler.

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