BO § 71
Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
2. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in den Verschlussbrennereien
1. Allgemeines
§ 71
Die Verschlussbrennereien müssen so eingerichtet sein, dass sämtliche weingeisthaltigen Dämpfe innerhalb der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen zu Branntwein verdichtet werden und der gesamte Branntwein in die zu seiner Erfassung bestimmten Vorrichtungen fließt.
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YAAAC-85660