BO § 69
Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
1. Abschnitt: Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien
7. Änderungen
§ 69
Erlischt eine Brennerei (§ 70), so sind die vorhandenen amtlichen Verschlüsse zu entfernen; im Übrigen ist nach den §§ 226 bis 233 zu verfahren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660