BO § 68
Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
1. Abschnitt: Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien
7. Änderungen
§ 68
Sind die in § 50 bezeichneten Schriftstücke durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der Brennereibesitzer auf Verlangen des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes neue Ausfertigungen einzureichen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660