BO § 64

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

1. Abschnitt: Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien

6. Aufbewahrung der Geräte und Gefäße

§ 64

(1) 1Die als Teile der Betriebseinrichtung angemeldeten Geräte und Gefäße sind in den Brennereiräumen und an den im Grundriss für sie angegebenen Plätzen aufzubewahren. 2Während der Nichtbenutzung können sie mit schriftlicher Zustimmung des Aufsichtsoberbeamten vorübergehend aus den Brennereiräumen entfernt oder in den Brennereiräumen anderwärts aufbewahrt werden. 3Einer Änderungsanzeige nach § 66 bedarf es in diesem Fall nicht.

(2) Anmeldepflichtige, aber nicht angemeldete Geräte und Gefäße dürfen in den Brennereiräumen nicht vorhanden sein.

(3) Nicht anmeldepflichtige Geräte und Gefäße, die Brennereizwecken dienen, dürfen in den Brennereiräumen aufbewahrt werden.

(4) 1Geräte, Gefäße und Rohre, die nicht Brennereizwecken dienen, dürfen sich in den Brennereiräumen nicht befinden. 2Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660