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BO § 59

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

1. Abschnitt: Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien

4. Vermessung von Geräten und Gefäßen

§ 59

(1) Andere Gefäße und Geräte können nass oder trocken vermessen werden.

(2) Der Brennereibesitzer ist zu den Vermessungen zuzuziehen.

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YAAAC-85660

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