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BO § 51

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

1. Abschnitt: Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien

2. Erstmalige Betriebsanmeldung

§ 51

Im Grund- und Aufriss sind die Stellung der angemeldeten Teile der Betriebseinrichtung und der Gang der Rohre, welche Wasser, Wasserdampf, Luft (Gebläseluft, Druckluft), Maische, weingeisthaltige Dämpfe, Branntwein, Methylalkohol, Fuselöl, Wasserentziehungsmittel, Schlempe oder Lutterrückstände führen, genau einzuzeichnen.

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YAAAC-85660

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