BO § 223b
Sechstes Buch: Branntweinsteuer [1]
2. Festsetzung der Branntweinsteuer [2]
§ 223b [3]
1Die Branntweinsteuer wird neu berechnet, wenn nach der tatsächlichen Erzeugung ein anderer Steuersatz in Betracht kommt, als er ursprünglich angesetzt war. 2Beträge, die der Steuerschuldner zu wenig gezahlt hat, werden nacherhoben, Beträge, die er zu viel gezahlt hat, werden ihm erstattet.
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YAAAC-85660