BO § 190
Viertes Buch: Ablieferung und Übernahme des Branntweins
1. Abschnitt: Ablieferung
5. Abfertigungsanträge
§ 190
(1) Vor jeder Abnahme von Branntwein hat der Brennereibesitzer der Zollstelle eine Anmeldung nach vorgeschriebenem Muster einzureichen.
(2) Der leitende Abfertigungsbeamte kann bis zur Eintragung des Abnahmeergebnisses in das Abnahmebuch (§ 205) bewilligen, dass der Abfertigungsantrag geändert wird.
Fundstelle(n):
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YAAAC-85660