Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
5. Abschnitt: Sicherungsmaßnahmen in der betriebslosen Zeit
§ 176
1Solange eine Verschlussbrennerei ruht, ist der nach den §§ 71 bis 110 erforderliche Zustand aufrechtzuerhalten. 2Der Aufsichtsoberbeamte kann auf schriftlichen Antrag in besonderen Fällen vorübergehend Ausnahmen zulassen; doch ist die Freigabe von amtlichen Messuhren nicht zulässig. 3Einzelne Teile der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage dürfen nur freigegeben werden, wenn hierdurch kein Zutritt zu dem in der Anlage vorhandenen Branntwein geschaffen wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660