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BO § 150

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

A. Verschlussbrennereien

9. Branntweinaufbewahrung in Messuhrbrennereien

§ 150 [1]

1Wenn in einer Brennerei mit amtlicher Hauptmessuhr Branntwein erzeugt wird, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert werden soll, ist er bis zur Ablieferung (Übernahme) in einem Branntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennereibesitzers aufzubewahren. 2Der Branntwein ist zum Zweck des Versandes amtlich abzufertigen.

Fundstelle(n):
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YAAAC-85660

1Anm. d. Red.: § 150 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 1. 10. 2006.

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