BO § 143

Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen

A. Verschlussbrennereien

4. Betriebsführung

b) Brennfrist; Roh- und Feinbrennen

§ 143

Tages- und Hilfssammelgefäß (§§ 91, 92) müssen sogleich nach Beendigung des Tagesabtriebs entleert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAC-85660