BO § 142
Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen
A. Verschlussbrennereien
4. Betriebsführung
b) Brennfrist; Roh- und Feinbrennen
§ 142
1Für die Benutzung der Roh- und Feinbrenngeräte gelten die Bestimmungen für die Maischfrist des § 139 Abs. 1 (Brennfrist). 2Vor Beginn der Brennfrist dürfen Roh- und Feinbrenngeräte, abgesehen von dem Fall des § 93 Abs. 2, nicht mit Abbrennstoffen befüllt werden. 3Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen.
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YAAAC-85660