BO § 140
Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
4. Abschnitt: Betriebsbestimmungen
A. Verschlussbrennereien
4. Betriebsführung
a) Bereitung, Aufbewahrung und Behandlung der Maische
§ 140
1Die Maische darf nur in den angemeldeten Geräten oder Gefäßen (§ 50 Nr. 1) bereitet und vergoren werden. 2Die Behandlung der Maische während der Gärung unterliegt keinen Beschränkungen.
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YAAAC-85660