Drittes Buch: Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
3. Abschnitt: Abfindung der Brennereien
8. Ausbeutesätze
b) Regelmäßige Ausbeutesätze
§ 121 [1]
(1) Bei Verarbeitung von frischen Kartoffeln und geschrotetem Getreide sind folgende regelmäßige Ausbeuten anzunehmen:
7 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm
frische Kartoffeln und
26 Liter
Alkohol aus 100 Kilogramm geschrotetes Getreide.
(2) 1Für die Berechnung der Ausbeute nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen bleibt das zur Verzuckerung der Maische bestimmte Malz bei frischen Kartoffeln bis zu 5 vom Hundert, bei geschrotetem Getreide bis zu 15 vom Hundert des Gewichts der Rohstoffe außer Betracht. 2Übersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge bei Berechnung der Ausbeute als geschrotetes Getreide anzusetzen; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt.
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YAAAC-85660
1Anm. d. Red.: § 121 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2334) mit Wirkung v. 1. 10. 2004.