Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dauerndes Getrenntleben nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
Ehegatten leben dauernd getrennt i. S. des § 26 Abs. 1 EStG, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die zum Wesen der Ehe gehörende Lebensgemeinschaft, d. h. die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft, und Wirtschaftsgemeinschaft, d. h. die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens, nicht mehr besteht.